Entscheid SBE.2025.9 vom 10. September 2025 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf eine vom Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Damit ist offensichtlich, dass es nicht an der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau war, anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 über die vom Gesuchsteller gegen B._____ erhobenen Vorwürfe zu befinden, weshalb sie entgegen der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. August 2025 geäusserten Auffassung auch nicht gehalten war, den Gesuchsteller "als Ankläger" anzuhören.