gerichteten Strafbefehl und eine B._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Mit (noch nicht in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBE.2025.9 vom 10. September 2025 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf eine vom Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.