nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsteller sinngemäss vertretene Auffassung, wonach es im Strafrecht keine Bagatellfälle gebe, trifft offensichtlich nicht zu. Die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erscheint somit in keiner Weise als eine schwere Verletzung von Amtspflichten und ist daher nicht geeignet, einen Befangenheitsanschein zu begründen. Dass der Gesuchsteller die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau gestützt auf eine offensichtlich falsche Rechtsauffassung für befangen hält, ändert hieran nichts.