Warum die derart begründete Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung qualifiziert falsch gewesen sein soll, ist - in Beachtung von Art. 132 Abs. 2 StPO, wonach eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten sein kann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, - in Beachtung von Art. 132 Abs. 3 StPO, wonach ein Bagatellfall erst bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgeschlossen ist, und - in Beachtung der mit Strafbefehl vom 14. April 2025 gegen den Gesuchsteller ausgesprochenen Strafen