Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, warum der Gesuchsteller der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation bei der Hauptverhandlung Vorwürfe macht, erscheint der Umgang der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit den gesundheitlichen Klagen des Gesuchstellers doch angemessen. Bezeichnenderweise gibt es denn auch keine Hinweise, dass der Gesuchsteller im Verlaufe der Hauptverhandlung oder gerade wegen der Hauptverhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt gesundheitlich gefährdet gewesen wäre, zumal der -5-