sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4). Auch der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf, die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau habe keinen Krankenwagen für ihn rufen lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre, ist unter dem Aspekt von Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen.