a - e StPO genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei, befangen sein könnte. Dies kann der Fall sein, wenn – wie vom Gesuchsteller der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vorgeworfen – nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, wobei aber auch zu beachten ist, dass Verfahrenshandlungen primär in hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsmittelverfahren zu beanstanden