2. 2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Gesuchsteller begründete sein am 1. Juli 2025 gestelltes Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in seiner Eingabe vom 7. August 2025 mit deren Verfahrensführung anlässlich der Hauptverhandlung, die von groben Fehlern geprägt gewesen sei. Im Einzelnen brachte er vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau