1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau widersetzte sich dem gegen sie vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsgesuch, weshalb die Beurteilung dieses Ausstandsgesuchs losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es geht, in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO [SAR 251.200] und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).