3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau überwies das vom Gesuchsteller am 1. Juli 2025 gegen sie gestellte Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 4. August 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Beurteilung, verbunden mit dem Antrag, es sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen. 3.2. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 7. August 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts begründete der Gesuchsteller sein am 1. Juli 2025 gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau gestelltes Ausstandsgesuch. -3-