2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Juli 2025 auf, sein Ausstandsgesuch schriftlich zu begründen. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 8. Juli 2025 (mittels Avisierung ins Postfach) zur Abholung am Schalter gemeldet und am 16. Juli 2025 als "Nicht abgeholt" retourniert. Eine Begründung des Ausstandsgesuchs unterblieb dementsprechend.