Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.217 (ST.2025.117) Art. 302 Entscheid vom 10. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Bettina Keller, Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 14. April 2025 wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Satz 2 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 200.00. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 22. April 2025 zugestellten Strafbefehl am 30. April 2025 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 19. Mai 2025 die Akten des Strafbefehlsverfahrens dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens über- wies. 2. 2.1. Die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (Bet- tina Keller) fand am 1. Juli 2025 statt und musste, weil der Gesuchsteller unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen klagte, abgebrochen werden. Als die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau deshalb eine neue Vorladung ankündigte, erklärte der Gesuchsteller im Sinne eines Ausstandsgesuchs, nicht damit einverstanden zu sein, dass sie weiterhin das Verfahren führe. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Juli 2025 auf, sein Ausstandsgesuch schriftlich zu be- gründen. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 8. Juli 2025 (mittels Avisierung ins Postfach) zur Abho- lung am Schalter gemeldet und am 16. Juli 2025 als "Nicht abgeholt" re- tourniert. Eine Begründung des Ausstandsgesuchs unterblieb dementspre- chend. 3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau überwies das vom Gesuchstel- ler am 1. Juli 2025 gegen sie gestellte Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 4. August 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Beurteilung, verbunden mit dem Antrag, es sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen. 3.2. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 7. August 2025 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts begründete der Gesuchsteller sein am 1. Juli 2025 gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ge- stelltes Ausstandsgesuch. -3- 3.3. Mit Stellungnahme vom 13. August 2025 hielt die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau am Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers fest. 3.4. Mit Stellungnahme vom 27. August 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau widersetzte sich dem gegen sie vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsgesuch, weshalb die Beurteilung dieses Ausstandsgesuchs losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es geht, in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO [SAR 251.200] und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). 2. 2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Gesuchsteller begründete sein am 1. Juli 2025 gestelltes Ausstands- gesuch gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in seiner Eingabe vom 7. August 2025 mit deren Verfahrensführung anlässlich der Hauptver- handlung, die von groben Fehlern geprägt gewesen sei. Im Einzelnen brachte er vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau - seinem Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung trotz offen- sichtlich gegebener Voraussetzungen nicht stattgegeben habe, - sich geweigert habe, ihn "als Ankläger" anzuhören, und ihm verboten habe, der "Geschädigten" (B._____) Fragen zu stellen, - trotz seiner wiederholten Bitten und seines sich während der Hauptver- handlung erheblich verschlechternden Gesundheitszustandes keinen Krankenwagen habe rufen lassen, - seine von ihm gegenüber B._____ erhobenen Vorwürfe gemäss Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) nicht berücksichtigt habe, -4- - ihm nicht erklärt habe, was ihm vorgeworfen werde, und ihm keine Mög- lichkeit eingeräumt habe, die Gerichtsakten einzusehen, und - nur die "Position des Klägers" angehört habe, obwohl auf Videoaufnah- men deutlich zu sehen sei, dass er das Opfer von Gewalt geworden sei. 2.3. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei, befangen sein könnte. Dies kann der Fall sein, wenn – wie vom Gesuchsteller der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vorgeworfen – nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häu- fige Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, wobei aber auch zu beachten ist, dass Verfahrenshandlungen primär in hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsmittelverfahren zu beanstanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4). Auch der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf, die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau habe keinen Krankenwagen für ihn rufen lassen, ob- wohl dies geboten gewesen wäre, ist unter dem Aspekt von Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen. 3. 3.1. Gemäss dem Protokoll zur abgebrochenen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 fragte der Gesuchsteller zu Beginn der Hauptverhandlung nach Was- ser und gab an, unter Bluthockdruck zu leiden, war aber letztlich mit der Durchführung der Hauptverhandlung einverstanden, bevor es nach etwa einer Stunde zum Abbruch derselben kam, weil der Gesuchsteller angab, dass es ihm nicht gut gehe. Dem Protokoll ist auch zu entnehmen, dass wegen der gesundheitlichen Beschwerden eine Ambulanz aufgeboten wurde. Konkrete Hinweise, dass das Protokoll in diesen Punkten falsch oder in wesentlichen Punkten unvollständig sein könnte, gibt es keine, wes- halb ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, warum der Gesuchsteller der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Zusammenhang mit seiner ge- sundheitlichen Situation bei der Hauptverhandlung Vorwürfe macht, er- scheint der Umgang der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit den ge- sundheitlichen Klagen des Gesuchstellers doch angemessen. Bezeichnen- derweise gibt es denn auch keine Hinweise, dass der Gesuchsteller im Ver- laufe der Hauptverhandlung oder gerade wegen der Hauptverhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt gesundheitlich gefährdet gewesen wäre, zumal der -5- Gesuchsteller noch nicht einmal ansatzweise darlegte, wie sich die von ihm behauptete gesundheitliche Verschlechterung manifestiert haben soll. 3.2. Gemäss dem Protokoll zur abgebrochenen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 (S. 2) ersuchte der Gesuchsteller zu Beginn der Hauptverhandlung um Gewährung der amtlichen Verteidigung und wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau diesen Antrag ab. Die Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Stellungnahme vom 13. August 2025, wo- nach sie die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung mit dem Bagatellcharakter der Vorwürfe begründet habe, erscheinen angesichts des Vorbringens des Gesuchstellers mit Eingabe vom 7. August 2025, wo- nach der gegen ihn erhobene Vorwurf "kein leichtes Vergehen" sei, glaub- haft, weshalb darauf abzustellen ist. Warum die derart begründete Abweisung des Gesuchs um amtliche Ver- teidigung qualifiziert falsch gewesen sein soll, ist - in Beachtung von Art. 132 Abs. 2 StPO, wonach eine amtliche Verteidi- gung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten sein kann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, - in Beachtung von Art. 132 Abs. 3 StPO, wonach ein Bagatellfall erst bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgeschlossen ist, und - in Beachtung der mit Strafbefehl vom 14. April 2025 gegen den Ge- suchsteller ausgesprochenen Strafen nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsteller sinngemäss vertretene Auffas- sung, wonach es im Strafrecht keine Bagatellfälle gebe, trifft offensichtlich nicht zu. Die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Präsiden- tin des Bezirksgerichts Aarau erscheint somit in keiner Weise als eine schwere Verletzung von Amtspflichten und ist daher nicht geeignet, einen Befangenheitsanschein zu begründen. Dass der Gesuchsteller die Präsi- dentin des Bezirksgerichts Aarau gestützt auf eine offensichtlich falsche Rechtsauffassung für befangen hält, ändert hieran nichts. 3.3. Am 5. Januar 2025 kam es zu einer tätlich geführten Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und B._____, weil der Gesuchsteller einen Kühlschrank in sein Zimmer einer kantonalen Asylunterkunft bringen wollte, was die mit der Eingangskontrolle beauftragte B._____ unterbinden wollte. Sowohl der Gesuchsteller als auch B._____ stellten am 6. Januar 2025 deswegen gegeneinander Strafanträge (Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, act. 88 ff.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau er- liess deswegen am 14. April 2025 einen gegen den Gesuchsteller -6- gerichteten Strafbefehl und eine B._____ betreffende Nichtanhandnahme- verfügung. Mit (noch nicht in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBE.2025.9 vom 10. September 2025 trat die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts auf eine vom Gesuchsteller gegen die Nichtan- handnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht ein. Damit ist offen- sichtlich, dass es nicht an der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau war, anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 über die vom Gesuch- steller gegen B._____ erhobenen Vorwürfe zu befinden, weshalb sie ent- gegen der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. August 2025 geäusser- ten Auffassung auch nicht gehalten war, den Gesuchsteller "als Ankläger" anzuhören. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Gesuchsteller offenbar an- lässlich der Hauptverhandlung neu gegen B._____ eingereichte Strafan- zeige wegen Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2; Eingabe vom 7. August 2025). Zudem kündigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau zu Beginn der Hauptverhandlung an, zunächst die aktenkundige Videoaufzeichnung des Vorfalls abzuspielen und sodann B._____ und den Gesuchsteller zu befra- gen, bevor dieser das letzte Wort habe (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2). Somit ist offensichtlich, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau nach der Befragung von B._____ auch die Sichtweise des Gesuchstellers hören wollte. Warum es zu beanstanden sein soll, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Gesuchsteller (im Sinne eines geordneten Ver- fahrensgangs) daran hinderte, seinen Standpunkt bereits bei der Befra- gung von B._____ unter dem Titel "Ergänzungsfragen" einzubringen (vgl. hierzu Eingabe des Gesuchstellers vom 7. August 2025, wonach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau "nur die Position des Klägers" habe hören wollen; Protokoll Hauptverhandlung, S. 5, wonach der Gesuchsteller darauf hingewiesen worden sei, dass es bei Ergänzungsfragen darum gehe, konkrete Fragen zu stellen und nicht darum, die eigene Version der Geschichte zu erzählen), ist nicht einsichtig. Spätestens im Rahmen seines letzten Wortes hätte der Gesuchsteller ohne Weiteres etwa seinen mit Ein- gabe vom 7. August 2025 vertretenen Standpunkt darlegen können, dass in Beachtung der Videoaufzeichnung des Vorfalls er und nicht B._____ als Opfer von Gewalt zu betrachten sei. 3.4. Auch die Vorwürfe, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ihm nicht erklärt habe, was ihm vorgeworfen werde, und ihm keine Einsicht in die Gerichtsakten gewährt habe, gehen an der Sache vorbei. Was dem Gesuchsteller vorgeworfen wurde, ergibt sich ohne Weiteres aus dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 14. April 2025. Hinweise, dass der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung keine zutreffenden und hinreichenden Kenntnisse von diesen Vorwürfen gehabt hätte, gibt es keine. B._____ wiederholte diese Vorwürfe denn auch bei ihrer Befragung -7- anlässlich der Hauptverhandlung. Hätte sich bei der anschliessend geplan- ten, aber infolge des Verhandlungsabbruchs unterbliebenen Befragung des Gesuchstellers ein entsprechender Instruktionsbedarf ergeben, hätte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau dem Gesuchsteller sicherlich die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe erläutert. Diesbezüglich lässt sich keine schwere Verletzung von Amtspflichten durch die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau erkennen. Dass der Gesuchsteller gegenüber der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nur schon deshalb ist der vom Gesuchsteller erhobene Vor- wurf, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, "die Unterlagen der Gerichtsakte" einzusehen, nicht geeignet, die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau befangen erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass die wich- tigsten Beweismittel, nämlich die Videoaufnahmen des Vorfalls und die Aussagen des Gesuchstellers und von B._____, gestützt auf eine entspre- chende Anordnung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau unmittelbar Gegenstand der Hauptverhandlung waren (bzw. hätten sein sollen), was sachgerecht erscheint und die vom Gesuchsteller sinngemäss geäusserte Behauptung, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts ihn an einer wirksa- men Verteidigung gehindert oder zu hindern versucht habe, gänzlich unbe- gründet erscheinen lässt. 3.5. Zusammengefasst gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau Befangenheitsgründe nach Art. 56 lit. f StPO i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen. Sein Aus- standsgesuch ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dementsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerle- gen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 870.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard