4.2. 4.2.1. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist bezüglich des Beschwerdeverfahrens kein zu entschädigender Aufwand entstanden. 4.2.2. Betreffend das Ausstandverfahren ist ihm ausgangsgemäss keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ vom 18. Juli 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 12 -