4.1.2. Dagegen unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Ausstandsgesuch, womit er die auf dieses Verfahren entfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge der von vornherein erkennbaren Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1 m.w.H.). 4.1.3. Es rechtfertigt sich insgesamt, dem Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerde- und Ausstandsverfahrens hälftig aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.