4. 4.1. 4.1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch das obergerichtliche Verfahren betrifft, ist dieses betreffend das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.