Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Präsident des Bezirksgerichts C._____ die Verfügungen vom 18. Juli 2025 und 24. Juli 2025 zurückdatiert habe. Anhaltspunkte hierfür liegen allerdings nicht vor und können insbesondere nicht aus einer vom Verfügungsdatum abweichenden (späteren) Postaufgabe abgeleitet werden. Zudem ist keinerlei Interesse des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ an einem solchen Vorgehen erkennbar. Es liegen auch diesbezüglich keine Hinweise vor, die auf eine Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ schliessen lassen könnten.