3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Eingabe vom 6. August 2025 an den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ unbehandelt geblieben sei. Das Gesuch betrifft u.a. die Aussetzung der Verhandlung vom 25. August 2025. Angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens ist eine allfällige verzögerte Behandlung der Eingabe nicht zu beanstanden, womit kein Verfahrensmangel und insbesondere auch kein Hinweis auf sachfremdes Verhalten vorliegt.