3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auf wiederholte Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ im Verfahren ST.2025.19 verweist, welche bis Mitte August 2025 aufgetreten seien, erscheint das Ausstandsgesuch indessen rechtzeitig, womit darauf einzutreten ist.