, ist das Ausstandsgesuch vom 14. August 2025 deutlich verspätet. Besondere Umstände, aufgrund derer ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Anschein der Befangenheit bestehen würde, fehlen. Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richterin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren – ja sogar im gleichen Verfahren – zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3). Betreffend die geltend gemachte Befangenheit zufolge Beteiligung an früheren Verfahren ist damit nicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten.