Beteiligung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ an von ihm genannten früheren Verfahren geltend macht und aus deren Ausgang Sympathien für die Beschuldigte ableitet (Entscheid SF.2020.21 vom 10. Mai 2021 [summarisches Verfahren betreffend Regelung des Getrenntlebens]; Entscheid SZ.2020.35 vom 11. November 2020 [summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen], Urteil ST.2025.20 vom 2. Juli 2025 [Strafverfahren gegen I._____ betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache üble Nachrede]), ist das Ausstandsgesuch vom 14. August 2025 deutlich verspätet.