Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 58 StPO inkl. Fn. 33). Dem Beschwerdeführer wurde die Besetzung des Gerichts spätestens mit Vorladung vom 22. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Soweit er die -9-