Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (Urteil des Bundesgericht 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.