Er erblickt zusammengefasst darin, dass der Präsident des Bezirksgerichts C._____ bereits in anderen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zu seinen Lasten bzw. zugunsten der Beschuldigten entschieden habe, einen -8- Hinweis auf dessen Befangenheit. Zudem lägen grobe Verfahrensmängel vor. Insbesondere werde das Verfahren mit vordatierten Verfügungen und unbehandelt gebliebenen Eingaben manipuliert und verzögert. Dies vermöge den Anschein der Befangenheit zu begründen.