Eine Verletzung des Replikrechts stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer ginge jedoch bei einem Entscheid der Beschwerdeinstanz eine Instanz verloren. Da sich der Präsident des Bezirksgerichts C._____ bislang noch gar nicht zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 21. Juli 2025 geäussert hat, ist bei einer Rückweisung auch nicht von einem prozessualen Leerlauf auszugehen.