Mit Erlass der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits am 18. Juli 2025 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass die vom 18. Juli 2025 datierte und unterzeichnete Verfügung erst am 22. Juli 2025 der Post übergeben wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die fristgerecht eingereichte Replik des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2025 in keiner Weise erwähnt und damit offensichtlich nicht berücksichtigt wurde. Eine versehentlich falsche Datierung ist damit ausgeschlossen.