Die Stellungnahme der Beschuldigten vom 9. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2025 (per Einschreiben) zur Kenntnisnahme zugestellt. In den Akten findet sich kein Zustellnachweis. Die Verfügung vom 10. Juli 2025 konnte dem Beschwerdeführer jedoch frühstens am 11. Juli 2025 zugestellt worden sein, womit der Beschwerdeführer berechtigt war, zumindest bis am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist wäre abzuwarten gewesen. Mit Erlass der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits am 18. Juli 2025 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.