lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.). -7- 2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2025 (neben Beweisergänzungsanträgen und Anträgen zur Zivilforderung) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 äusserte sich die Beschuldigte u.a. auch zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte dessen Ablehnung. Der Beschwerdeführer war gemäss den obigen Ausführungen berechtigt, hierzu Stellung zu nehmen, wofür ihm eine Frist von mindestens zehn Tagen zu gewähren gewesen wäre.