2.2. Art. 109 Abs. 2 StPO statuiert das Recht der Parteien, zu Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen. Das Recht auf Stellungnahme ist Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Parteien haben das Recht, von sämtlichen der Verfahrensleitung eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen (PETER HAFNER/ LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 109 StPO).