Soweit der Beschwerdeführer erneut mit Verfügung vom 18. Juli 2025 abgelehnte Beweisanträge stellt bzw. um Gutheissung von gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach oder dem Bezirksgericht C._____ gestellten Anträgen ersucht, ist nicht darauf einzutreten. Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschie- -6-