b StPO nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, womit die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ vom 18. Juli 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2).