7. Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen, beziehungsweise, diese den anderen Parteien aufzuerlegen." 3.4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Eingabe vom 14. August 2025 wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: