4. In diesem Sinne seien die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 12. August 2025 an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Beilage B. 32) gutzuheissen, beziehungsweise, die Staatsanwaltschaft sei entsprechend anzuweisen. 5. Die vorangehenden Rechtsbegehren seien superprovisorisch, bei Eingang der vorliegenden Beschwerde, zu beschliessen. Übrige Rechtsbegehren 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und eine entsprechende Rechtsvertretung beizustellen.