2. Es sei die angesetzte Hauptverhandlung am 25. August 2025 (Beilage B.10) einstweilig und solange auszusetzen, bis die Verfahrensmängel der Verfahren STA5 ST.2020.2075 und ST.2025.19 behoben worden sind, und bis die angeforderten Beweisführungen mit den entsprechenden Beweismitteln und Zeugen im Verfahren ST.2025.19 abgeschlossen worden sind. 3. In diesem Sinne seien die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 6. August 2025 an das Bezirksgericht C._____ (Beilagen B. 30) gutzuheissen. -5-