3.2. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Beschwerdeantwort und verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Der Präsident des Bezirksgerichts C._____ liess sich zur Beschwerde vom 4. August 2025 nicht vernehmen. 3.3. Mit Eingabe vom 14. August 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte: " Superprovisorische Rechtsbegehren 1. Es sei der Ausstand der Vorinstanz, beziehungsweise, deren Gerichtspräsidenten, zu beschliessen.