2.4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit separater Verfügung vom 18. Juli 2025 wurden die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Beide Verfügungen wurden am 22. Juli 2025 der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 zugestellt. 2.5. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschuldigten vom 9. Juli 2025. Die Stellungnahme wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme zugestellt. -3-