2.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer neben Beweisergänzungsanträgen und Anträgen zur Zivilforderung u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Eingabe wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme zugestellt. 2.3. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 nahm die Beschuldigte zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2025 Stellung und beantragte die Abweisung seiner Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.