Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.214 (ST.2025.19) Art. 282 Entscheid vom 12. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer/ Gesuch- […] steller Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ vom gegenstand/ 18. Juli 2025 betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege Gegenstand Ausstandsgesuch betreffend den Präsidenten des Bezirksgerichts C. in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 4. März 2025 Anklage ge- gen D._____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen mehrfacher Veruntreuung und versuchter Veruntreuung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer), welcher sich als Zivil- und Strafkläger am Strafverfahren ST.2025.19 beteiligt. 2. 2.1. Mit Vorladung vom 22. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ vom 25. August 2025 vorgeladen. Zudem wurde verfügt, dass allfällige Beweisergänzungs- anträge sowie die Begründung einer allfälligen Zivilforderung bis zum 30. Juni 2025 einzureichen seien. 2.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer neben Be- weisergänzungsanträgen und Anträgen zur Zivilforderung u.a. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Eingabe wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Kenntnisnahme bzw. all- fälligen Stellungnahme zugestellt. 2.3. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 nahm die Beschuldigte zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 30. Juni 2025 Stellung und beantragte die Abwei- sung seiner Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zu- gestellt. 2.4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit separater Verfügung vom 18. Juli 2025 wurden die Beweisergänzungsanträge des Beschwerde- führers abgewiesen. Beide Verfügungen wurden am 22. Juli 2025 der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 zugestellt. 2.5. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme zur Eingabe der Beschuldigten vom 9. Juli 2025. Die Stellung- nahme wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme zugestellt. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erstattete der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts C. vom 18. Juli 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Verfügung vom 18. Juli 2025 des Bezirksgerichts C._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beilage B.12) aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gerichtlich beizu- stellen. 4. Es sei den diesbezüglichen Rechtsbegehren betreffend zu beschaf- fende Beweismittel und anzuhörende Zeugen stattzugeben. 5. Es seien die übrigen anbegehrten und beantragten Beweismittel (Bei- lage B. 9, Beilage B. 14)1 zuzulassen und gerichtlich zu beschaffen. 6. Es sei E._____, […] (Zeugen Z. 8), im Beisein des Beschwerdeführers gerichtlich anzuhören. 7. Es sei F._____, […] (Zeugen Z. 9), im Beisein des Beschwerdeführers gerichtlich anzuhören. 8. Es sei die Verhandlung vom 25. August 2025 (Beilage B. 7) einstweilig auszusetzen. 9. Es sei vor der neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine Vorverhand- lung anzuordnen und durchzuführen. 10. Es seien der Zeitpunkt der Datierung, Verfassung, und Versendung, der Verfügungen vom 18. Juli 2025 (Beilage B. 12, B. 13) zu untersuchen, beziehungsweise, untersuchen zu lassen, und die Gründe dafür zu klä- ren und festzustellen. -4- 11. Es sei von der Beiständin des Beschwerdeführers eine Bestätigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zuhanden des Ge- richts anzufordern. 12. Es sei vom behandelnden psychiatrischen Arzt des Beschwerdefüh- rers, Dr. med. G._____, […] (Zeugen Z. 1) eine Bestätigung einzuholen, ein ärztliches Attest der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer zuhanden des Gerichts anzufordern. 13. Es sei eine Bestätigung der H._____ betreffs der verpfändeten und ge- sperrten Vermögenswerte zuhanden des Gerichts anzufordern. 14. Es sei im Ermessen des Gerichts eine sachverständige Person mit dem Nachweis der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gericht- lich zu beauftragen." 3.2. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Beschwerdeantwort und verwies auf die vorinstanzlichen Er- wägungen. Der Präsident des Bezirksgerichts C._____ liess sich zur Be- schwerde vom 4. August 2025 nicht vernehmen. 3.3. Mit Eingabe vom 14. August 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte: " Superprovisorische Rechtsbegehren 1. Es sei der Ausstand der Vorinstanz, beziehungsweise, deren Gerichts- präsidenten, zu beschliessen. 2. Es sei die angesetzte Hauptverhandlung am 25. August 2025 (Beilage B.10) einstweilig und solange auszusetzen, bis die Verfahrensmängel der Verfahren STA5 ST.2020.2075 und ST.2025.19 behoben worden sind, und bis die angeforderten Beweisführungen mit den entsprechen- den Beweismitteln und Zeugen im Verfahren ST.2025.19 abgeschlos- sen worden sind. 3. In diesem Sinne seien die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 6. August 2025 an das Bezirksgericht C._____ (Beilagen B. 30) gutzuheissen. -5- 4. In diesem Sinne seien die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 12. Au- gust 2025 an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Beilage B. 32) gutzuheissen, beziehungsweise, die Staatsanwaltschaft sei entspre- chend anzuweisen. 5. Die vorangehenden Rechtsbegehren seien superprovisorisch, bei Ein- gang der vorliegenden Beschwerde, zu beschliessen. Übrige Rechtsbegehren 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len und eine entsprechende Rechtsvertretung beizustellen. 7. Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen, beziehungsweise, diese den anderen Parteien aufzuer- legen." 3.4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Eingabe vom 14. August 2025 wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von ver- fahrensleitenden Entscheiden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind verfahrensleitende Entscheide im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil be- wirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. De- zember 2019 E. 2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, womit die Ver- fügung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ vom 18. Juli 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde angefochten wer- den kann (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer erneut mit Verfügung vom 18. Juli 2025 ab- gelehnte Beweisanträge stellt bzw. um Gutheissung von gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach oder dem Bezirksgericht C._____ ge- stellten Anträgen ersucht, ist nicht darauf einzutreten. Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschie- -6- den hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funkti- onelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, N. 390). Die Abweisung von Beweisanträgen ist zudem nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptver- handlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist mit den genannten Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass sein Recht auf Erstattung einer Replik mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ver- letzt worden sei. 2.2. Art. 109 Abs. 2 StPO statuiert das Recht der Parteien, zu Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen. Das Recht auf Stellungnahme ist Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten An- spruchs auf rechtliches Gehör. Die Parteien haben das Recht, von sämtli- chen der Verfahrensleitung eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen (PETER HAFNER/ LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 109 StPO). Das Gericht darf vor Ablauf von zehn Tagen im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grund- sätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rück- weisung der Sache abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bun- desgerichts 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1 m.w.H.). -7- 2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2025 (neben Beweisergänzungs- anträgen und Anträgen zur Zivilforderung) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 äusserte sich die Beschuldigte u.a. auch zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte dessen Ablehnung. Der Beschwerdeführer war gemäss den obigen Ausführungen berechtigt, hierzu Stellung zu nehmen, wofür ihm eine Frist von mindestens zehn Tagen zu gewähren gewesen wäre. Die Stellungnahme der Beschuldigten vom 9. Juli 2025 wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2025 (per Einschreiben) zur Kenntnisnahme zugestellt. In den Akten findet sich kein Zustellnachweis. Die Verfügung vom 10. Juli 2025 konnte dem Beschwerdeführer jedoch frühstens am 11. Juli 2025 zugestellt worden sein, womit der Beschwerde- führer berechtigt war, zumindest bis am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist wäre abzuwarten gewesen. Mit Erlass der Verfü- gung betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits am 18. Juli 2025 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass die vom 18. Juli 2025 datierte und unterzeichnete Verfügung erst am 22. Juli 2025 der Post übergeben wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die fristgerecht eingereichte Replik des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2025 in keiner Weise erwähnt und damit offensichtlich nicht berück- sichtigt wurde. Eine versehentlich falsche Datierung ist damit ausgeschlos- sen. Eine Verletzung des Replikrechts stellt eine schwere Verletzung des recht- lichen Gehörs dar. Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kogni- tion (Art. 393 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer ginge jedoch bei einem Entscheid der Beschwerdeinstanz eine Instanz verloren. Da sich der Prä- sident des Bezirksgerichts C._____ bislang noch gar nicht zu den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 21. Juli 2025 geäussert hat, ist bei einer Rückweisung auch nicht von einem prozessualen Leerlauf auszugehen. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs damit zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2025 verlangt der Beschwerdeführer ausser- dem den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____. Er erblickt zusammengefasst darin, dass der Präsident des Bezirksgerichts C._____ bereits in anderen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zu seinen Lasten bzw. zugunsten der Beschuldigten entschieden habe, einen -8- Hinweis auf dessen Befangenheit. Zudem lägen grobe Verfahrensmängel vor. Insbesondere werde das Verfahren mit vordatierten Verfügungen und unbehandelt gebliebenen Eingaben manipuliert und verzögert. Dies ver- möge den Anschein der Befangenheit zu begründen. 3.2. 3.2.1. Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsord- nung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau zuständig ist. 3.2.2. Der Beschwerdeführer beteiligt sich als Zivil- und Strafkläger am Strafver- fahren ST.2025.19, womit er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt ist, den Ausstand des Präsidenten des Be- zirksgerichts C._____ zu beantragen. 3.2.3. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlan- gen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sie- ben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Bei ganz offen- sichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (Urteil des Bundesgericht 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 58 StPO inkl. Fn. 33). Dem Beschwerdeführer wurde die Besetzung des Gerichts spätestens mit Vorladung vom 22. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Soweit er die -9- Beteiligung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ an von ihm ge- nannten früheren Verfahren geltend macht und aus deren Ausgang Sym- pathien für die Beschuldigte ableitet (Entscheid SF.2020.21 vom 10. Mai 2021 [summarisches Verfahren betreffend Regelung des Getrenntlebens]; Entscheid SZ.2020.35 vom 11. November 2020 [summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen], Urteil ST.2025.20 vom 2. Juli 2025 [Strafverfahren gegen I._____ betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache üble Nachrede]), ist das Ausstandsgesuch vom 14. August 2025 deutlich verspätet. Besondere Umstände, aufgrund derer ein von Am- tes wegen zu berücksichtigender Anschein der Befangenheit bestehen würde, fehlen. Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Ge- richts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richterin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren – ja sogar im gleichen Verfahren – zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3). Betref- fend die geltend gemachte Befangenheit zufolge Beteiligung an früheren Verfahren ist damit nicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten. 3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auf wiederholte Verfahrensfehler des Präsi- denten des Bezirksgerichts C._____ im Verfahren ST.2025.19 verweist, welche bis Mitte August 2025 aufgetreten seien, erscheint das Ausstands- gesuch indessen rechtzeitig, womit darauf einzutreten ist. 3.3. 3.3.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als gemäss Art. 56 lit. a–e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch da- rauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Be- fangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für - 10 - die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfeh- ler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungs- mässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder pro- zessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichen- den Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 m.w.H.). 3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Eingabe vom 6. August 2025 an den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ unbehandelt geblie- ben sei. Das Gesuch betrifft u.a. die Aussetzung der Verhandlung vom 25. August 2025. Angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens ist eine allfällige verzögerte Behandlung der Eingabe nicht zu beanstanden, womit kein Verfahrensmangel und insbesondere auch kein Hinweis auf sachfrem- des Verhalten vorliegt. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Präsident des Bezirksgerichts C._____ die Verfügungen vom 18. Juli 2025 und 24. Juli 2025 zurückdatiert habe. Anhaltspunkte hierfür liegen allerdings nicht vor und können insbe- sondere nicht aus einer vom Verfügungsdatum abweichenden (späteren) Postaufgabe abgeleitet werden. Zudem ist keinerlei Interesse des Präsi- denten des Bezirksgerichts C._____ an einem solchen Vorgehen erkenn- bar. Es liegen auch diesbezüglich keine Hinweise vor, die auf eine Befan- genheit des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ schliessen lassen könnten. Sollte der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch auch auf die (vorlie- gend bejahte) Verletzung des Replikrechts stützen, ist festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen prozessualen Fehler handelt, welcher keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. 3.4. Zusammengefasst ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 - 4. 4.1. 4.1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch das obergerichtliche Verfahren betrifft, ist dieses betreffend das Beschwer- deverfahren gegenstandslos geworden. 4.1.2. Dagegen unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Ausstandsgesuch, womit er die auf dieses Verfahren entfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge der von vornherein erkennbaren Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1 m.w.H.). 4.1.3. Es rechtfertigt sich insgesamt, dem Beschwerdeführer die Kosten des ober- gerichtlichen Beschwerde- und Ausstandsverfahrens hälftig aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist bezüglich des Be- schwerdeverfahrens kein zu entschädigender Aufwand entstanden. 4.2.2. Betreffend das Ausstandverfahren ist ihm ausgangsgemäss keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ vom 18. Juli 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 12 - 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos ge- worden ist, abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 832.00, werden dem Beschwerdeführer hälftig mit Fr. 416.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler