3.7. Zusammenfassend liegen keine objektiven Gründe für die Bewilligung eines Anwaltswechsels vor. Weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den Akten ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger unfähig oder untätig wäre oder dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis erheblich gestört wäre oder eine wirksame Vertretung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.