Hinsichtlich des Hauptvorwurfs des Erwerbs und der Veräusserung von Kokain (vgl. Anklageschrift vom 20. Januar 2025, Akten Bezirksgericht Lenzburg ST.2025.14) machte der Beschwerdeführer keine Aussagen (vgl. Fragen 17, 85) oder belastete sich nicht (Frage 84). Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, der amtliche Verteidiger habe den Beschwerdeführer potenziell geschädigt, weil er nicht konsequent auf eine Aussageverweigerung gepocht hat.