Mobiltelefonen, SIM-Karten Blister, Wachstumshormonen, Geld, Ampullen, Tabletten, iPad, Laptop, Echtheits- und Schmuckzertifikat (Fragen 19 ff.) bzw. das sichergestellte Marihuana und Haschisch (vgl. Fragen 15 f., 29 f., 48 ff., 59 ff., 67 f.) und 0.1 Gramm Kokain (Frage 72 [Das Kokain gehöre einem Kunden]), d. h. lediglich auf den (offensichtlich unbestrittenen) Vorwurf des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln. Hinsichtlich des Hauptvorwurfs des Erwerbs und der Veräusserung von Kokain (vgl. Anklageschrift vom 20. Januar 2025, Akten Bezirksgericht Lenzburg ST.2025.14) machte der Beschwerdeführer keine Aussagen (vgl. Fragen 17, 85) oder belastete sich nicht (Frage 84).