3.5. Ein objektiver Grund für ein beschädigtes Vertrauensverhältnis liegt auch nicht im Umstand vor, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer teilweise hat Aussagen machen lassen und nicht auf eine konsequente Aussageverweigerung gepocht hat (vgl. dazu das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024, Ordner 2, act. 508 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die anlässlich der Hausdurchsuchung getätigten Sicherstellungen von -8-