Auch war die notwendige Verteidigung trotz Substitution sichergestellt. Angesichts des Protokolls der Einvernahme vom 22. August 2024 (vgl. Ordner 2, act. 522 ff.) ist zumindest von einer impliziten Bewilligung seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für die vorübergehende Substitution (vgl. zur dauernden oder vorübergehenden Substitution trotz persönlicher Natur des amtlichen Mandats BGE 141 I 70 E. 6.3) auszugehen. Insgesamt ist nicht dargetan, dass wegen unklarer bzw. mangelnder Auskunft zum Verfahren oder mangelnder Bereitstellung einer Vertretung durch den amtlichen Verteidiger eine angemessene Rechtsvertretung nicht gesichert war.