3.4. Die geltend gemachte mangelnde Erfahrung des amtlichen Verteidigers und dessen angebliche Überforderung bzw. Unsicherheit – die vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet werden – findet in den Akten keine Stütze und vermag ebenfalls keinen Wechsel zu begründen. Es ist nicht aktenkundig, dass der amtliche Verteidiger Fragen des Beschwerdeführers zum Verfahren nicht beantworten konnte oder er sich Sorgfaltspflichtverletzungen im bisherigen Verfahren vorhalten lassen müsste. Auch war die notwendige Verteidigung trotz Substitution sichergestellt.