Ein amtlicher Verteidiger muss einen von der beschuldigten Person gewünschten Verteidigerwechsel zur Vermeidung eines Bruchs im Vertrauensverhältnis nicht vorbehaltslos unterstützen, ist er doch gerade nicht das blosse "Sprachrohr" der beschuldigten Person. Zudem wäre es problematisch wenn nicht widersprüchlich, wenn eine beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel mit der Begründung beantragen würde, vom amtlichen Verteidiger bezüglich des gewollten Verteidigerwechsels nicht angemessen informiert und unterstützt worden zu sein.