3.2. Unbehelflich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Vertrauensverhältnis sei fehlend bzw. erodiert, weil sein amtlicher Verteidiger ihn nicht auf sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe. Es oblag nicht dem amtlichen Verteidiger, sondern der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, den Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht hinzuweisen (vgl. dazu bereits E. 1.3 oben). Ein amtlicher Verteidiger muss einen von der beschuldigten Person gewünschten Verteidigerwechsel zur Vermeidung eines Bruchs im Vertrauensverhältnis nicht vorbehaltslos unterstützen, ist er doch gerade nicht das blosse "Sprachrohr" der beschuldigten Person.