3.1.5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen freigewählten Verteidiger, brachte dazu vor, dass er dem amtlichen Verteidiger zustimme, dass eine wirksame Verteidigung ohne ein intaktes Vertrauensverhältnis kaum möglich sei. Dadurch, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer künftig deutlich erschwert sein würde, wäre es auch sachlich nicht angezeigt, den bisherigen amtlichen Verteidiger entgegen dem klar geäusserten Willen des Beschwerdeführers im Mandat zu belassen.