3.1.4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers brachte mit Stellungnahme (Rz. 4 ff.) vor, dass aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis nicht gestört sei und kein Grund bestanden habe, am bestehenden Vertrauensverhältnis zu zweifeln. Dennoch beantrage er die Gutheissung der Beschwerde, da die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer deutlich erschwert sein würde, wenn er entgegen dessen Willen im Amt belassen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass er sich überfordert fühle und die Kompetenz sowie Erfahrung seiner Person in Abrede gestellt werde, seien an den Haaren herbeigezogen; es könne offenbleiben, ob sie mit den Standesregeln vereinbar seien.