Das geltend gemachte fehlende bzw. erodierte Vertrauensverhältnis begründete er damit, dass der amtliche Verteidiger ihn nicht auf sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe und Fragen zum Verfahren (zur Verteidigungsstrategie, zum Gerichtsverfahren und einer drohenden Strafe) nicht ansatzweise überzeugend habe beantworten können, was ihn völlig verunsichert habe. Der Unsicherheit des derzeitigen amtlichen Verteidigers dürfte es auch zuzuschreiben sein, dass er den Beschwerdeführer teilweise und potenziell zu seinem Schaden habe Aussagen machen lassen (etwa zu den Sicherstellungen) und nicht auf eine -6-