3.1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg begründete die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Verteidiger nicht ausführe, ob eine Störung des Vertrauensverhältnisses bestehe und deshalb eine wirksame Verteidigung nicht gegeben sei. Zudem sei das Mandat bereits während einer langen Zeitdauer ausgeübt worden und würden keine wichtigen Gründe vorgebracht, welche den Zeitverlust für die Einarbeitung einer neuen amtlichen Verteidigung sowie die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten zu begründen vermöchten (E. 7.3).