1.3. Angefochten ist vorliegend nicht die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. Juli 2024 verfügte Bestellung von Rechtsanwalt Jöel Fischer zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (Ordner 1, act. 364 f.), sondern die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg am 21. Juli 2025 verfügte Abweisung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur einzutreten, soweit damit geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. Mit seinem Vorbringen, wonach die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in Verletzung des sich aus Art.